(40.1)
Sind Anfallskinder behinderte Kinder?
Eine Behinderung besteht für die
meisten Kinder nur bei einem Anfall. Hinzu kommen nicht selten notwendige Vorsichtsmaßnahmen, welche die Kinder in ihren Aktivitäten einschränken
und damit in ihrer Lebensführung behindern. Außerdem benötigen sie gelegentlich
eine vermehrte Betreuung - etwa eine Aufsicht beim Baden. Bei seltenen Anfällen
und sonst unauffälliger Entwicklung wird man allgemein nicht von einem
"behinderten Kind" sprechen.
Doch schon vom Säuglingsalter
können mit einem amtlich zuerkannten "Grad der Behinderung" auch
schon bei geringer Anfallsneigung steuerliche Vorteile für die Familien genutzt
werden. Es kann ein Pauschalbetrag vom steuerpflichtigen Jahreseinkommen der
Eltern abgezogen werden, auch schon für das ganze Kalenderjahr, in dem die
Behinderung festgestellt wird. Auch Kinderbetreuungskosten können unter
bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Dazu siehe auch steuermerkblatt.pdf
Der Antrag auf Anerkennung als
Behinderter - ggf. Schwerbehinderter - mit Feststellung des Grades der
Behinderung wird beim Versorgungsamt gestellt. Dabei sollte das Anfallsleiden
möglichst genau geschildert werden, besonders die Art und Häufigkeit und
Auswirkungen der Anfälle. Ärztliche Atteste und Befunde sollte man anfügen.
Die Einstufung wird nach einer
Tabelle vorgenommen, die zum Beispiel schon einen GdB von 40% vorsieht bei sehr
seltenem Auftreten generalisierter großer oder komplex-fokaler Anfälle mit
Pausen von mehr als 1 Jahr; bei kleinen und einfach fokalen Anfällen mit Pausen
von Monaten. Ein GdB von 50-60 wird anerkannt bei seltenen Grand mal und
komplex-fokalen Anfällen mit Pausen von Monaten, kleinen und einfach fokalen
Anfällen mit Pausen von Wochen. Ein GdB von 60-80 gilt bei mittelhäufigen Grand
mal und komplex-fokalen Anfällen mit Pausen von Wochen, kleinen und einfach
fokalen Anfällen mit Pausen von Tagen; bei häufigeren Anfällen wird ein GdB von
90-100 zuerkannt.
Die Steuerabzug-Pauschalen betragen
seit 1.1.2002 bei einem Grad der Behinderung (GdB) von
25 und 30 % : 310,00 Euro / 35 und
40% : 430,00 Euro / 45 und 50 % : 570,00 Euro / 55 und 60 %: 720,00 Euro / 65
und 70 %: 890,00 Euro / 75 und 80 %: 1060 Euro / 85 und 90 %: 1230 Euro / 95
und 100 %: 1420 Euro.
Nur eine Minderzahl der
Anfallskinder ist erheblich behindert. Eine Neigung zu häufigen oder
gefährlichen Anfällen - etwa Sturzanfällen - kann eine ständige Aufsicht
erfordern. Bedeutsam ist oft auch eine zusätzliche Behinderung, etwa eine
spastische Lähmung oder andere Entwicklungsstörung nach frühkindlichen
Hirnschäden.
Als schwerbehindert gilt amtlich eine Person, wenn der "Grad
der Behinderung"(GdB) mit wenigstens 50% festgestellt wird. Im Beruf
besteht für einen Jugendlichen mit einem Schwerbehindertenausweis ein
besonderer Kündigungsschutz und Anspruch auf 5 Tage Zusatzurlaub und Befreiung
von Mehrarbeit. Gelegentlich kann ein Schwerbehindertenstatus für Jugendliche
sich auch ungünstig auswirken, etwa bei einer Bewerbung um Ausbildungsplätze.
Zu solchen sehr individuellen Problemen lassen Eltern sich am Besten von
Selbsthilfegruppen beraten. Adressen - und auch direkte Beratung - kann man
über die Deutsche Epilepsievereinigung (www.epilepsie.sh
) erfahren.
Wenn der Behindertenausweis
zusätzlich das Merkzeichen G enthält (= gehbehindert; zumindest in seiner
Bewegungsfähigkeit - evtl. auch Orientierungsfähigkeit - erheblich
eingeschränkt) oder aG (außergewöhnlich gehbehindert) können auch
Vergünstigungen im ÖPNV sowie bei der Kfz-Steuer und Sonderparkgenehmigungen in
Anspruch genommen werden. Ein Merkzeichen B (=ständige Begleitung erforderlich)
und H (=Hilflosigkeit) bedeutet Anrecht auf noch weitergehende Hilfen,
besonders auch eine unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im Nah- und
Fernverkehr.
Zu Pflegegeld und ihrer Beantragung
siehe www.mds-ev.org/download/Begutachtungsrichtlinien_screen.pdf
und www.rehakids.de/phpBB2/ftopic7006.html
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